Listenhunde in Hessen: Diese Hunde stehen auf der Rasseliste

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Quelle: Canva

Hunde, die auf der Rasseliste in Hessen stehen, gelten als gefährlich, und ihre Haltung ist an eine Reihe von Vorschriften gebunden. 

In diesem Beitrag erfährst du, welche Rassen zu den Listenhunden in Hessen gehören und welche Auflagen es für Listenhunde in Hessen gibt.


Welche Hunderassen gelten in Hessen als Listenhunde?

Welche Hunderassen gelten in Hessen als Listenhunde?

Die folgenden neun Hunderassen stehen auf der Rasseliste in Hessen:

  • Pitbull Terrier oder American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Dogo Argentino
  • Kangal (Karabash)
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Rottweiler

Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden gelten nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung) ebenfalls als Listenhunde in Hessen. 

Anders als in manchen Bundesländern gibt es in Hessen keine Einteilung nach der Gefährlichkeit in Listenhunde der Kategorien 1 und 2. 

Allerdings gilt in Hessen wie in ganz Deutschland das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland. Es verbietet die Einfuhr dieser vier Hunderassen aus dem Ausland:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Gefährliche Hunde in Hessen

Gefährliche Hunde in Hessen

In Hessen werden Hunderassen nicht als Kampfhunde oder Listenhunde, sondern als gefährliche Hunde bezeichnet.

Als gefährlich können laut der Hundeverordnung Hunde aller Rassen gelten, die

“durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.“

Für die neun Rassen auf der Rasseliste in Hessen wird die Gefährlichkeit stets vermutet, also einfach unterstellt, und der Halter muss das Gegenteil nachweisen. Hunde anderer Rassen können individuell als gefährlich eingestuft werden, wenn sie

  • einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
  • ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  • durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen,
  • aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

Voraussetzungen für die Haltung gefährlicher Hunde in Hessen

Voraussetzungen für die Haltung gefährlicher Hunde in Hessen

Individuell oder aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestufte Hunde dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden. 

Damit die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Halter ist volljährig, zuverlässig und sachkundig.
  • Der Hund hat innerhalb der letzten sechs Monate eine Wesensprüfung bestanden.
  • Der Hund wird artgerecht gehalten.
  • Der Halter hat Maßnahmen getroffen, die dafür sorgen, dass von dem Hund keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.
  • Der Hund ist mit einem Mikrochip gekennzeichnet.
  • Der Halter hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000 Euro für den Hund abgeschlossen.
  • Der Halter hat die fällig gewordene Hundesteuer bezahlt.

Befristung der Erlaubnis und Befreiung von der Erlaubnispflicht

Die Erlaubnis für die Haltung wird auf vier Jahre befristet erteilt und muss dann erneut beantragt werden. 

Die Befristung kann entfallen, wenn der Hund ununterbrochen sieben Jahre mit Erlaubnis gehalten wurde oder älter als zehn Jahre ist. 

Eine grundsätzliche Befreiung von der Erlaubnispflicht ist möglich, wenn der Halter eine Begleithundeprüfung bei einem anerkannten Gebrauchshundeverein abgelegt hat.

Halter von individuell als gefährlich eingestuften Hunden können außerdem nach drei Jahren der Haltung mit Erlaubnis von der Erlaubnispflicht entbunden werden. 

Der Hund darf in dieser Zeit keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt haben und muss erneut eine Wesensprüfung bestehen. 

Für Hunde, die auf der Rasseliste in Hessen stehen, gibt es diese Möglichkeit nicht.

Zuverlässigkeit des Halters

Die für die Haltung gefährlicher Hunde erforderliche Zuverlässigkeit kann dem Halter abgesprochen werden, wenn er in den letzten fünf Jahren wegen Straftaten verurteilt wurde. 

Auf welche Straftaten sich diese Regelung bezieht, ist im § 5 der Hundeverordnung festgelegt. 

Des Weiteren gilt als unzuverlässig, wer alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist. 

Als Nachweis der Zuverlässigkeit muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden.

Sachkunde des Halters und Wesenstest des Hundes

Als sachkundig gelten Personen, die in der Lage sind, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass der Hund keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere darstellt. 

Die Sachkunde wird in einer Sachkundeprüfung festgestellt, die sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil gliedert. 

Zusätzlich muss der Hund eine Wesensprüfung erfolgreich bestehen. In der Wesensprüfung muss der Hund seine Fähigkeit zu einem sozialverträglichen Verhalten unter Beweis stellen. 

Für die Abnahme der Sachkundeprüfung und der Wesensprüfung sind nur vom Regierungspräsidium Darmstadt benannte sachverständige Personen zugelassen.

💡Tipp

Hier findest du den Fragenkatalog für den theoretischen Teil der Sachkundeprüfung und hier eine Liste mit anerkannten Sachverständigen für die Durchführung der Sachkunde- und Wesensprüfung.


Welche Vorschriften gelten für Listenhunde in Hessen?

Liegt die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vor, dann muss der Halter eine Reihe von Vorschriften beachten. Diese gliedern sich in zwei Bereiche:

  • Vorschriften für die Haltung gefährlicher Hunde
  • Vorschriften für das Führen gefährlicher Hunde

Vorschriften für die Haltung gefährlicher Hunde in Hessen

Der Hund muss auf einem ausbruchsicheren Grundstück oder in einer ausbruchsicheren Wohnung gehalten werden. 

Bei der Haltung auf einem Grundstück bedeutet das in der Regel die Umfriedung mit einem ausreichend hohen Zaun oder einer ausreichend hohen Mauer. 

Auf die Anwesenheit des Hundes muss mit der Aufschrift „Vorsicht Hund“ in Signalfarbe hingewiesen werden. 

Sobald der Hund die Wesensprüfung bestanden hat, entfallen diese Auflagen für die Haltung.

Vorschriften für das Führen gefährlicher Hunde in Hessen

Gefährliche Hunde dürfen außerhalb des Grundstücks oder der Wohnung nur geführt werden, wenn die führende Person volljährig, sachkundig, zuverlässig und körperlich dazu in der Lage ist. 

Ferner muss ein gefährlicher Hund an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden. Diese Auflage entfällt mit einer erfolgreich bestandenen Wesensprüfung des Hundes. 

Es besteht allerdings ein Leinenzwang für alle Hunde in den folgenden Fällen:

  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon.

Einen generellen Maulkorbzwang für gefährliche Hunde gibt es in Hessen nicht. Er kann aber von der zuständigen Behörde im Einzelfall verhängt werden.


Strafen bei Verstößen gegen die hessische Hundeverordnung

Bei Verstößen gegen die hessische Hundeverordnung handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. 

Die einzelnen Vergehen sind im § 18 der Hundeverordnung aufgeführt.

Bist du Besitzer eines gefährlichen Hundes oder eines Listenhundes in Hessen? Welche Erfahrungen hast du im Alltag und bei den Behörden gemacht? Erzähl uns gerne in den Kommentaren davon.

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