Listenhunde oder Kampfhunde, wie sie in Bayern offiziell heißen, sind Hunde, denen eine genetisch bedingte Veranlagung zu gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt wird.
Welche Rassen gelten in Bayern als Listenhunde? Was muss man tun, wenn man in Bayern einen Listenhund halten möchte, und wie hoch ist die Hundesteuer in Bayern für Listenhunde?
In diesem Ratgeber findest du alle wichtigen Informationen zum Thema.
Inhaltsverzeichnis
ToggleWelche Hunderassen gelten in Bayern als Listenhunde?
Hunde der folgenden 19 Rassen gelten in Bayern als Listenhunde:
- Alano
- American Bulldog
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bandog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastín Español
- Mastino Napoletano
- Perrode Presa Canario (Dogo Canario)
- Perrode Presa Mallorquin
- Rottweiler
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
Als Listenhunde gelten in Bayern auch Mischlinge dieser Rassen.
Listenhunde in Bayern nach Kategorie
In Bayern sind Listenhunde nach ihrer unterstellten Gefährlichkeit in zwei Kategorien unterteilt.
Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit.
So sehen die beiden Kategorien aus:
- Listenhunde in Bayern der Kategorie 1: Es handelt sich um Hunde, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird.
- Listenhunde in Bayern der Kategorie 2: Es handelt sich um Hunde, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet wird.
Unter „Eigenschaft als Kampfhund“ ist eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu verstehen.
Bei der Kategorie 2 kann der individuelle Halter also rechtswirksam nachweisen, dass diese Unterstellung auf seinen Hund nicht zutrifft. Bei Kategorie 1 besteht diese Möglichkeit nicht.
Neben der rassespezifischen Einordnung kann die Einstufung als Kampfhund in Bayern auch unabhängig von der Rasse aufgrund einer Ausbildung mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität oder Gefährlichkeit erfolgen.
Listenhunde in Bayern: Kategorie 1 und 2 im Überblick
Hunderasse | Kategorie 1 | Kategorie 2 |
Alano | x | |
American Bulldog | x | |
American Pitbull Terrier | x | |
American Staffordshire Terrier | x | |
Bandog | x | |
Bullmastiff | x | |
Bullterrier | x | |
Cane Corso | x | |
Dobermann | ||
Dogo Argentino | x | |
Dogue de Bordeaux | x | |
Fila Brasileiro | x | |
Kangal-Hirtenhund | ||
Kaukasischer Owtscharka | ||
Mastiff | x | |
Mastín Español | x | |
Mastino Napoletano | x | |
Perrode Presa Canario (Dogo Canario) | x | |
Perrode Presa Mallorquin | x | |
Rottweiler | x | |
Staffordshire Bullterrier | x | |
Tosa-Inu | x |
💡Interessant
Es gibt nur vier Hunde, die in ganz Deutschland verboten sind beziehungsweise deren Haltung aufgrund eines Bundesgesetzes reguliert ist. Das sind American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie ihre Kreuzungen.
Wie kann man in Bayern einen Listenhund anmelden?
Bei Listenhunden in Bayern der Kategorie 1 ist eine Anmeldung in der Regel gar nicht möglich.
Diese Rassen sind in Bayern faktisch verboten, da die Gefährlichkeit eben „stets“ vermutet wird, wie es im Gesetz heißt.
Ganz anders sieht es bei Listenhunden in Bayern der Kategorie 2 aus.
Diese Hunde müssen zunächst einen Wesenstest bestehen, der nachweist, dass von ihnen keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht.
Der Wesenstest dient als Basis für ein Negativzeugnis, nach dessen Erteilung der Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund/Listenhund in Bayern gilt.
Das Negativzeugnis wird vor Ort in den Gemeinden ausgestellt. Liegt ein bestandener Wesenstest vor, dann gibt es für Listenhunde der Kategorie 2 einen Rechtsanspruch auf ein Negativzeugnis.
💡Wichtig
Ein lebenslang gültiges Negativzeugnis kann erst ab dem 18. Lebensmonat des Hundes ausgestellt werden. Vor dem 18. Lebensmonat ausgestellte Negativzeugnisse sind befristet.
Gibt es Ausnahmen für bestimmte Hunderassen bei den Listenhundevorschriften in Bayern?
Es gibt zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass in Bayern für Listenhunde der Kategorie 1 ausnahmsweise eine Haltungsgenehmigung erteilt wird.
Es müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
- polizeiliches Führungszeugnis des Halters
- bestandener Wesenstest des Hundes
- Nachweis des berechtigten Interesses an der Haltung
Nach dem Antrag bei der Gemeinde erfolgt eine Prüfung durch das zuständige Veterinäramt und das bayerische Innenministerium. Danach muss noch der Bürgermeister seine Zustimmung geben.
Infrage kommen grundsätzlich Faktoren wie die besondere Gefährdung einer Person oder eines Grundstücks.
In der Regel wird dennoch keine Haltungsgenehmigung erteilt, weil auch Hunde anderer Rassen das berechtigte Interesse an besonderem Schutz erfüllen können.
„Die Chancen, eine Haltegenehmigung durch ein berechtigtes Interesse zu erlangen, sind fast ausgeschlossen“, lautet das Fazit des Tierschutzvereins München.
Steuern für Listenhunde in Bayern
Die Hundesteuer für Hunderassen, die als Kampfhunde gelten, wird in Bayern einigermaßen kurios (man könnte auch sagen: unfair) gehandhabt.
Steuerlich gilt ein Hund nämlich auch dann noch als Kampfhund, wenn ein Negativzeugnis vorliegt.
Die Hundesteuer für Kampfhunde wird von den Gemeinden festgelegt und kann sehr deutlich über der gewöhnlichen Hundesteuer liegen.
In der bayerischen Landeshauptstadt München liegt die Hundesteuer für Kampfhunde zum Beispiel bei 800 Euro, in Nürnberg sogar bei 1.056 Euro.
Welche Vorschriften gelten für Listenhunde in Bayern?
Eine allgemeine Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung besteht in Bayern auch für Listenhunde nicht.
Der Halter kann aber als Auflage der Gemeinde zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet werden.
Eine Maulkorb- oder Leinenpflicht gibt es in Bayern auf Landesebene gleichfalls nicht.
Es ist den Gemeinden freigestellt, ob, wo und für welche Rassen sie eine Maulkorb- oder Leinenpflicht erlassen.
💡Wichtig
Die Haltung eines Listenhundes in Bayern ohne Genehmigung kann mit einer Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro und die Zucht mit einer Geldbuße in Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Hast du Erfahrungen mit der Zulassung eines Listenhundes in Bayern gemacht? Erzähl uns gerne in den Kommentaren davon.