Diese 15 Hunderassen gelten in Hamaburg als Listenhunde

American Staffordshire Terrier
Quelle: DepositPhotos

Listenhunde in Hamburg haben es nicht leicht. Denn das Hamburger Hundegesetz gilt als besonders streng. 

In diesem Beitrag erfährst du, welche Hunde in Hamburg als Listenhunde gelten und welche Kategorien von Listenhunden es gibt. 

Darüber hinaus informieren wir dich über die Voraussetzungen und Vorschriften für die Haltung und erklären dir, wie du die Gefährlichkeit eines Listenhundes widerlegen kannst.


Welche Hunderassen gelten in Hamburg als Listenhunde?

Welche Hunderassen gelten in Hamburg als Listenhunde?

Die folgenden 15 Hunderassen stehen in Hamburg auf der Rasseliste:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Mastiff
  • Mastín Español
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden gelten ebenfalls als Listenhunde. 

💡 Wichtig

Bestehen Zweifel bei der Rassenzugehörigkeit und damit der Einstufung als Listenhund in Hamburg, dann muss der Halter nachweisen, dass sein Hund keiner der 15 Rassen angehört und auch nicht durch Kreuzung mit ihnen entstanden ist.


Listenhunde in Hamburg nach Kategorie

Listenhunde in Hamburg nach Kategorie

Hamburg ist eines von fünf Bundesländern, die Hunde auf der Rasseliste in zwei Kategorien einteilen.

  • Listenhunde in Hamburg der Kategorie 1: Die Gefährlichkeit des Hundes wird stets vermutet und kann nicht widerlegt werden.
  • Listenhunde in Hamburg der Kategorie 2: Die Gefährlichkeit wird vermutet und kann widerlegt werden.
HunderasseKategorie
American Pit Bull Terrier1
American Staffordshire Terrier1
Bullmastiff2
Bullterrier1
Dogo Argentino2
Dogue de Bordeaux2
Fila Brasileiro2
Kangal2
Kaukasischer Owtscharka2
Mastiff2
Mastín Español2
Mastino Napoletano2
Staffordshire Bullterrier1
Rottweiler2
Tosa Inu2

Was sind gefährliche Hunde in Hamburg?

Was sind gefährliche Hunde in Hamburg?

Die Gruppe der gefährlichen Hunde, für die besondere gesetzliche Bestimmungen gelten, umfasst neben den Listenhunden auch Hunde – unabhängig von ihrer Rasse –, auf die  einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Der Hund hat durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt.
  • Der Hund erweist sich gegenüber Menschen oder Tieren als bissig.
  • Der Hund hat in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen.
  • Der Hund hat gezeigt, dass er unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzt, beißt oder reißt.

Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden ist in Hamburg grundsätzlich untersagt. Die Haltung ist verboten beziehungsweise erlaubnispflichtig. 

Die Erlaubnis muss vor Beginn der Haltung beantragt werden, sofern dies nicht objektiv unmöglich ist. 

Listenhunde der Kategorie 2, die den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Sie müssen aber angemeldet werden.

💡 Gut zu wissen

Beim Zentralen Hunderegister Hamburg kannst du die Erlaubnis online beantragen. Auch die An- und Abmeldung sowie Änderungen von Daten, die den Hund betreffen, sind online möglich. Mit der Anmeldung des Hundes ist er zugleich zur Hundesteuer angemeldet.


Welche Voraussetzungen muss man für das Halten von gefährlichen Hunden in Hamburg erfüllen?

Welche Voraussetzungen muss man für das Halten von gefährlichen Hunden in Hamburg erfüllen?

Damit die Erlaubnis erteilt werden kann, muss der Halter die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Erlaubnis dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen.
  • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters.
  • Es besteht ein besonderes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes.
  • Der Hund ist kastriert.
  • Für den Hund wurde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen (verpflichtend auch für nicht gefährliche Hunde in Hamburg).
  • Der Hund ist mit einem Mikrochip gekennzeichnet (verpflichtend auch für nicht gefährliche Hunde in Hamburg ab einem Alter von drei Monaten).
  • Der Halter hat mit dem Hund eine Hundeschule besucht, deren Personal die erforderliche Sachkunde für die Haltung und Erziehung gefährlicher Hunde vermittelt.

Für Listenhunde der Kategorie 1 gilt zusätzlich:

  • Der Halter muss seine körperliche und geistige Eignung zur Führung eines gefährlichen Hundes nachweisen. Der Nachweis ist auch von einer zweiten Person zu erbringen, die den Hund anstelle des Halters führen kann.
  • Der Halter muss die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden nachweisen.
  • Der Hund muss nachweislich aus legaler Zucht aus Deutschland stammen.

Die Erlaubniserteilung ist mit der Auflage verbunden, dass der Halter die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes sowie über den Wechsel des eigenen Wohnsitzes informiert. 

Zuverlässigkeit des Halters

Der Halter eines gefährlichen Hundes muss volljährig sein und seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nachweisen. 

Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittelsucht sowie eine schwere psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung schließen Zuverlässigkeit aus.

Besonderes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes

Das für die Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde erforderliche besondere Interesse ist im Hamburger Hundegesetz nur sehr allgemein formuliert

Hinweise auf den Schutz eines besonders gefährdeten Besitztums, wie sie in anderen Landesgesetzen zu finden sind, fehlen.

Im § 15 heißt es: „Das besondere Interesse […] liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter ein besonders geschütztes Interesse glaubhaft macht, aufgrund dessen die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes gegenüber dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung außer Verhältnis steht.“

Auch die Durchführungsverordnung zum Hundegesetz führt diesen Punkt nicht weiter aus.


Vorschriften für das Halten und Führen gefährlicher Hunde in Hamburg

Liegt eine Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes vor, dann muss sich der Halter an die besonderen Vorschriften für diese Hunde halten.

  • Der Hund muss ausbruchsicher untergebracht sein. Bei einem Einfamilienhaus mit Garten bedeutet das in der Regel, dass eine Mauer oder ein Zaun vorhanden sein muss, den der Hund nicht überspringen kann.
  • Der Besitzer muss an jedem Zugang zum Grundstück und bei Mehrfamilienhäusern zur Wohnung mit Warnschildern auf die Anwesenheit eines gefährlichen Hundes hinweisen.
  • Neben dem Halter darf nur eine Person den Hund führen, die ihre Zuverlässigkeit nachweisen kann (siehe oben).
  • Die gleichzeitige Führung von zwei oder mehr gefährlichen Hunden ist verboten.
  • In der Öffentlichkeit muss der Hund einen Maulkorb tragen, sofern er den neunten Lebensmonat vollendet hat.
  • In der Öffentlichkeit muss der Hund ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen und darf nur an einer maximal zwei Meter langen und reißfesten Leine geführt werden.

Der Wesenstest: Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung

Der Wesenstest gibt Haltern von Listenhunden der Kategorie 2 die Möglichkeit, die Gefährlichkeitsvermutung zu widerlegen

Für Halter von individuell als gefährlich eingestuften Hunden sowie von Listenhunden der Kategorie 1 gibt es diese Möglichkeit nicht. 

Besteht der Hund den Wesenstest, dann gilt er nicht mehr als gefährlich und ist den Vorschriften für gefährliche Hunde nicht mehr unterworfen. 

Der Halter bekommt ein Gutachten, das als Nachweis für den bestandenen Wesenstest gilt. 

Ist der Hund jünger als 15 Monate, dann gilt der Nachweis nur befristet, bis der Hund dieses Alter erreicht. 

Eine fristlose Verlängerung ist möglich, wenn der Wesenstest wiederholt und bestanden wird.

💡 Tipp

Genaue Informationen zum Wesenstest findest du in Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz.


Allgemeine Anleinpflicht

Hat ein Listenhund der Kategorie 2 den Wesenstest bestanden, dann unterliegt er der allgemeinen Anleinpflicht. 

Sie gilt grundsätzlich außerhalb des eigenen Grundstücks und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung. 

In den folgenden Fällen gilt eine maximale Länge der Leine von zwei Metern:

  • Der Hund hat bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt.
  • Es handelt sich um eine läufige Hündin.
  • Der Hund wird in diesen Bereichen mitgeführt: Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche oder andere Bereiche mit vergleichbarem Publikumsverkehr, öffentliche Versammlungen, Aufzüge, Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen.
  • Der Hund wird in der Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt.

Ausgenommen von der Anleinpflicht sind Hunde in Hundeauslaufzonen.

Befreiung von der Anleinpflicht durch Gehorsamsprüfung

Hundehalter können durch die Teilnahme an einer Gehorsamsprüfung von der Anleinpflicht befreit werden. 

Nach einer erfolgreichen Teilnahme wird dem Halter bestätigt, dass er seinen Hund unter Kontrolle hat und von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. 

Die Bescheinigung wird jeweils für einen Halter und einen Hund ausgestellt.

💡 Tipp

Genaue Informationen zur Gehorsamsprüfung findest du in Anlage 1 der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz.

Lebst du mit einem Hund oder sogar mit einem Listenhund in Hamburg? Erzähl uns gerne in den Kommentaren von deinen praktischen Erfahrungen.

Meine 3 Must-Haves Für Jeden Hundefreund​

Trixie Intelligenz Spielzeug
KONG Spielzeug für mentale Auslastung
Hunde Schnüffelteppich

Auch Interessant

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert