Das Saarland gehört zu den Bundesländern mit einer Hundegesetzgebung für bestimmte Rassen.
Die Haltung der Listenhunde ist aber nicht, wie in manchen anderen Bundesländern, mit fast unüberwindbaren Hürden verbunden.
In diesem Beitrag erfährst du, um welche Rassen es sich bei den Listenhunden im Saarland handelt, wie die gesetzlichen Bestimmungen für diese Hunde lauten und welche Voraussetzungen für die Haltung gefährlicher Hunde erfüllt sein müssen.
Inhaltsverzeichnis
ToggleWelche Hunderassen gelten im Saarland als Listenhunde?
Es gibt nur drei Rassen, die im Saarland auf der Rasseliste stehen, und zwar:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Pit Bull Terrier
Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden, zum Beispiel ein Pitbull-Schäferhund-Mix, können im Saarland ebenfalls als Listenhunde eingestuft werden.
Die Rechtsgrundlage für die Rasseliste und weitere Bestimmungen ist die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland, im Folgenden Hundeverordnung genannt.
Gibt es im Saarland spezielle Vorschriften für Listenhunde?
Es gibt im Saarland eine Reihe von Vorschriften für gefährliche Hunde.
Ein Listenhund gilt allerdings nur als gefährlicher und damit erlaubnispflichtiger Hund, solange er keinen Wesenstest erfolgreich bestanden hat.
Für die Durchführung des Wesenstests wird ein Tierarzt behördlich bestellt. Besteht ein Listenhund den Wesenstest, dann ist er im Saarland rechtlich ein Hund wie jeder andere auch.
Für diese rechtliche Gleichstellung erhält der Halter eine Bescheinigung, die für drei Jahre gültig ist. Danach „hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen“, wie es im § 6 der Hundeverordnung heißt.
Konkret bedeutet das: Der Wesenstest muss alle drei Jahre wiederholt werden.
Die Bescheinigung und damit der Wegfall der Erlaubnispflicht und sonstiger Regelungen für gefährliche Hunde gilt immer nur für eine Person und einen Hund.
Wechselt der Besitzer, dann verliert sie sofort ihre Gültigkeit.
Das Saarland erkennt übrigens Wesenstests aus anderen Bundesländern an, wenn die Ausgestaltung des Tests mindestens den Anforderungen des Saarlands entspricht.
💡Wichtig
Für die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pitbull Terrier und Bullterrier gilt das Verbot der Einfuhr nach Deutschland. Es handelt sich dabei nicht um eine Bestimmung der saarländischen Hundeverordnung, sondern um die Regelung in einem Bundesgesetz.
Gefährliche Hunde im Saarland
Gefährliche Hunde sind neben den Listenhunden ohne oder mit nicht bestandenem Wesenstests nach § 1 der saarländischen Hundeverordnung auch Hunde aller Rassen,
- die sich als bissig erwiesen haben,
- die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben,
- die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
Stellt ein Halter fest, dass sein Hund möglicherweise gefährlich ist, dann muss er dies umgehend bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Ortspolizeibehörde bekanntgeben.
Die Gefährlichkeit kann auch ohne Meldung des Besitzers behördlich festgestellt werden, zum Beispiel nach einem Beißvorfall.
Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde im Saarland
Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf im Saarland der Erlaubnis. Diese kann erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Volljährigkeit des Halters
- Sachkunde des Halters
- Zuverlässigkeit des Halters
- vorhandene Möglichkeit der ausbruchsicheren Unterbringung
- Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden
Der Nachweis des Versicherungsabschlusses muss im Fall einer Erlaubniserteilung jährlich wiederholt werden.
Sachkunde des Halters
Um die Sachkunde nachzuweisen, muss der Halter gemeinsam mit dem Hund an einem behördlich anerkannten Lehrgang teilnehmen.
In diesem Lehrgang werden schwerpunktmäßig die folgenden Bereiche theoretisch behandelt beziehungsweise praktisch überprüft:
- Wesen und Verhalten des Hundes (gemeint ist der Hund des Halters)
- richtiges Verhalten von Menschen gegenüber Hunden
- rechtliche Aspekte der Zucht, Abrichtung, Ausbildung und Haltung von Hunden
Bei erfolgreicher Teilnahme an dem Lehrgang erhält der Halter eine Sachkundebescheinigung.
Sie weist ausschließlich die erforderliche Sachkunde für die Haltung des Hundes nach, mit dem der Halter an dem Lehrgang teilgenommen hat.
Zuverlässigkeit des Halters
Es gibt eine Reihe von Straftaten und weiteren Gesetzesverstößen, die die Zuverlässigkeit des Halters ausschließen. Die Details findest du im § 3 der saarländischen Hundeverordnung.
Halter, die keine Straftaten begangen haben und dies durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachweisen können, betrifft dieser Punkt nicht.
Als nicht zuverlässig gelten außerdem Personen mit einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung, die sich in einem gesetzlichen Betreuungsverhältnis befinden.
Trunk- und Rauschmittelsucht schließen Zuverlässigkeit ebenfalls aus.
Vorschriften für die Haltung gefährlicher Hunde im Saarland
Liegt die Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes vor, dann muss der Hund so gehalten werden, dass er das Grundstück nicht gegen den Willen des Halters verlassen kann.
Ferner muss an jedem Zugang zum Grundstück ein mindestens 15 mal 21 cm großes Warnschild mit der gut lesbaren Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund“ angebracht werden.
Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgegeben, dann muss der bisherige Halter den Namen und die Anschrift des neuen Halters gegenüber der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde melden.
Kennzeichnungspflicht
Ein gefährlicher Hund muss im Saarland dauerhaft von einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
Der Nachweis der Kennzeichnung ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen.
Des Weiteren muss der Hund außerhalb des Grundstücks ein Halsband tragen, auf dem der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Halters vermerkt sind.
Maulkorbpflicht und Leinenpflicht
Außerhalb des Grundstücks und bei Mehrfamilienhäusern auch auf Zuwegen oder in Treppenhäusern muss ein gefährlicher Hund einen Maulkorb tragen und an einer kurzen, festen Leine geführt werden.
Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde ist untersagt.
Für Listenhunde im Saarland mit erfolgreich bestandenem Wesenstest sowie für alle anderen nicht als gefährlich eingestuften Hunde gibt es außerdem eine Leinenpflicht in den folgenden Fällen:
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in Gaststättenbetrieben, Einkaufszentren, Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Vorschriften für Listenhunde?
Bei Verstößen gegen die Vorschriften für gefährliche Hunde beziehungsweise Listenhunde im Saarland handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, für die Bußgelder bis zu einer Höhe von 5.000 Euro verhängt werden können.
Im § 10 der Hundeverordnung des Saarlands findest du eine Liste mit allen in Frage kommenden Verstößen.
Für welche Hunde gilt die Hundeverordnung des Saarlands nicht?
Die in diesem Beitrag beschriebenen Regelungen für Listenhunde und gefährliche Hunde gelten nicht für die folgenden Hundegruppen:
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens
- Herdengebrauchshunde
- Jagdhunde
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
Diese Ausnahme bezieht sich nur auf den Einsatz dieser Hunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung.
Lebst du mit einem Listenhund im Saarland? Erzähl uns gerne in den Kommentaren von deinen Erfahrungen.