Diese 18 Rassen gelten in Brandenburg als Listenhunde

listenhunde brandenburg
Quelle: Canva

Brandenburg gehört zu den Bundesländern mit den längsten Rasselisten für sogenannte Kampfhunde in Deutschland. 

In diesem Beitrag findest du die Liste und erfährst alle wichtigen Fakten zu Listenhunde-Kategorien und den gesetzlichen Vorschriften für Listenhunde in Brandenburg.


Welche Hunderassen gelten in Brandenburg als Listenhunde?

Welche Hunderassen gelten in Brandenburg als Listenhunde?

Die brandenburgische Hundehalterverordnung listet insgesamt 18 Hunderassen als gefährliche Hunde auf. 

Auch Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten gesetzlich in Brandenburg als Listenhunde.

Diese Hunderassen stehen auf der Liste:

  • Alano
  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastín Español
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Listenhunde in Brandenburg nach Kategorie

Die 18 Listenhunde-Rassen sind in die Kategorien 1 und 2 unterteilt.

  • Kategorie 1: Hunde dieser Rassen gelten als unwiderlegbar gefährlich.
  • Kategorie 2: Hunde dieser Rassen gelten als widerlegbar gefährlich.
 Kategorie 1Kategorie 2
Alano x
American Pitbull Terrierx 
American Staffordshire Terrierx 
Bullmastiff x
Bullterrierx 
Cane Corso x
Dobermann x
Dogo Argentino x
Dogue de Bordeaux x
Fila Brasileiro x
Mastiff x
Mastín Español x
Mastino Napoletano x
Perro de Presa Canario x
Perro de Presa Mallorquin x
Rottweiler x
Staffordshire Bullterrierxx
Tosa Inuxx

Gefährliche Hunde in Brandenburg

Gefährliche Hunde in Brandenburg

Die Einstufung eines Hundes als gefährlich kann neben der Rassenzugehörigkeit auch aufgrund der individuellen Eigenschaften eines Hundes erfolgen, wobei die Rasse dann keine Rolle spielt.

Die brandenburgische Hundehalterverordnung nennt die folgenden Fälle:

  • Der Hund zeigt über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe.
  • Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein.
  • Der Hund hat einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen.
  • Der Hund hetzt oder reißt unkontrolliert Wild.
  • Der Hund hat wiederholt Menschen gefährdet oder sie in gefahrdrohender Weise angesprungen.

Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde in Brandenburg

Rassen der Kategorie 1 sind in Brandenburg verbotene Hunderassen, deren Gefährlichkeit als unwiderlegbar gilt. 

Listenhunde der Kategorie 2 sowie Hunde, die aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften als gefährlich eingestuft wurden, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet werden. 

Ihre Haltung und Zucht erfordert eine Erlaubnis.


Welche Voraussetzungen müssen Halter gefährlicher Hunde in Brandenburg erfüllen?

Welche Voraussetzungen müssen Halter gefährlicher Hunde in Brandenburg erfüllen?

Die behördliche Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Volljährigkeit des Halters
  • Sachkunde des Halters
  • Zuverlässigkeit des Halters
  • verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes
  • Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
  • keine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen oder Tieren durch den Hund
  • berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes

Sachkunde des Halters

Die Sachkunde des Halters kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Sachkundeprüfung belegt werden. 

Ausgebildete Diensthundeführer müssen die Prüfung nicht ablegen, da sie bereits als sachkundig gelten. 

Die Sachkundeprüfung enthält einen theoretischen Teil, in dem mindestens 28 von 35 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren binnen 60 Minuten richtig beantwortet werden müssen. 

Abgefragt werden Kenntnisse aus diesen Bereichen:

  • Sozialverhalten und Kommunikation von Hunden
  • Lerntheorie, Erziehung und Ausbildung von Hunden
  • Angst und Aggression bei Hunden
  • Haltung und Pflege von Hunden
  • Rassenkenntnisse
  • Ernährung, Gesundheit und Fortpflanzung von Hunden
  • Rechtliche Aspekte der Hundehaltung

Hat der Halter den theoretischen Teil bestanden, dann wird er zur praktischen Prüfung zugelassen. 

Dabei muss der Halter nachweisen, dass er zur Führung des Hundes in der Lage ist und dass der Hund ihm gehorcht.

Zuverlässigkeit des Halters

Die für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit kann dem Halter aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen wegen begangener Straftaten abgesprochen werden. 

Des Weiteren gelten Alkohol- oder Rauschmittelsucht, eine Betreuung des Halters aufgrund einer geistigen oder seelischen Behinderung sowie Wohnungslosigkeit als Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit.

Berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes

Das berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine sehr hohe rechtliche Hürde. 

Ein solches Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient.


Welche Regeln müssen gefährliche Hunde und ihre Halter in Brandenburg befolgen?

Gefährliche Hunde und ihre Halter müssen in Brandenburg eine Reihe von Regeln befolgen, die wie folgt aussehen:

  • Haltung auf einem Grundstück mit ausbruchsicherer Einfriedung (Verbot der Haltung in Mehrfamilienhäusern)
  • Kennzeichnung des Hundes mit einer deutlich sichtbaren roten Plakette am Halsband außerhalb des Grundstücks
  • Mitführen der behördlichen Haltungserlaubnis
  • Führen des Hundes an einer maximal zwei Meter langen und reißfesten Leine in der Öffentlichkeit
  • Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit

💡 Wichtig

Auf Hundeauslaufgebieten dürfen sich auch gefährliche Hunde ohne Leine frei bewegen. Den Maulkorb muss der Hund allerdings auch dort tragen.


Widerlegung der Gefährlichkeit von Listenhunden in Brandenburg

Widerlegung der Gefährlichkeit von Listenhunden in Brandenburg

Besitzer eines Listenhundes der Kategorie 2 können die Gefährlichkeit durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Wesenstest widerlegen. 

Der Hund erhält im Anschluss an die Begutachtung ein behördlich ausgestelltes Negativzeugnis und muss in der Öffentlichkeit eine grüne statt einer roten Plakette tragen. 

Der Halter muss das Negativzeugnis mit sich führen. Dadurch ist der Hund Rassen gleichgestellt, die nicht als gefährlich eingestuft sind. 

Zu beachten sind allerdings die besonderen Regeln für große Hunde.

💡 Wichtig

Das Negativzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn der Halter des Hundes wechselt oder eine Feststellung seiner Gefährlichkeit aufgrund des individuellen Verhaltens erfolgt.


Regelungen für große Hunde in Brandenburg

Neben der Rassenzugehörigkeit und der individuell festgestellten Gefährlichkeit gibt es in Brandenburg noch eine dritte Gruppe von Hunden, für die besondere Regeln gelten. 

Das ist die Gruppe der großen Hunde. Ein Hund ist als groß definiert, wenn er mindestens 20 Kilogramm wiegt oder eine am Widerrist gemessene Körperhöhe von mindestens 40 Zentimetern aufweist. 

Der Besitz eines großen Hundes muss der örtlichen Ordnungsbehörde bekannt gegeben werden. 

Darüber hinaus muss der Halter durch ein polizeiliches Führungszeugnis seine Zuverlässigkeit nachweisen und den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen.


Ausnahmen von der Hundehalterverordnung in Brandenburg

Einige arbeitende Hunde sind von den Regelungen der brandenburgischen Hundehalterverordnung nicht betroffen. Die Ausnahmen gelten auch für Listenhunde in Brandenburg.

Auf diese Hunde beziehen sich die Ausnahmen:

  • Diensthunde des Bundesgrenzschutzes, des Zolls und der Bundeswehr
  • Diensthunde des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei
  • Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden
  • Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, sofern gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird

Strafen bei Verstößen gegen die Hundehalterverordnung in Brandenburg

Alle Verstöße gegen die Hundehalterverordnung in Brandenburg können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. 

In den meisten Fällen gilt ein Bußgeld von maximal 10.000 Euro. In den folgenden Fällen kann das Bußgeld maximal 50.000 Euro betragen:

  • Haltung von Listenhunden der Kategorie 1
  • Haltung gefährlicher Hunde ohne Erlaubnis
  • Haltung von gefährlichen Hunden ohne Abschluss einer Haftpflichtversicherung
  • Zucht, Ausbildung oder Abrichtung von Hunden mit dem Ziel der Steigerung von Aggressivität
  • Ermöglichen der Verpaarung von Hunden mit gefährlichen Hunden
  • Inverkehrbringen gefährlicher Hunde

Bist du Besitzer eines Hundes, dessen Rasse als Kampfhunde beziehungsweise Listenhunde in Brandenburg eingestuft ist? Erzähl uns gerne in den Kommentaren davon, welche Erfahrungen du mit deinem Hund im Behördendschungel gemacht hast.

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