Listenhunde sind in Sachsen ein wichtiges Thema für viele Hundebesitzer.
Die gute Nachricht: Wenn du nachweist, dass dein Listenhund keine erhöhte Gefährdung darstellt, gelten für ihn die Regeln nicht, die Sachsen für gefährliche Hunde aufgestellt hat.
Lies hier weiter und erfahre alle wichtigen Details.
Inhaltsverzeichnis
ToggleWelche Hunderassen gelten in Sachsen als Listenhunde?
Sachsen hat von allen Bundesländern, die überhaupt eine Rasseliste führen, die wenigsten Rassen auf dieser Liste.
Nur diese drei Hunderassen gelten als Kampfhunde beziehungsweise Listenhunde in Sachsen:
Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie mit anderen Hunden werden in Sachsen ebenfalls als Listenhunde angesehen.
Was sind gefährliche Hunde in Sachsen?
Der Freistaat Sachsen unterscheidet zwei Arten von gefährlichen Hunden:
- Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet wird (Listenhunde)
- Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund des konkreten Verhaltens im Einzelfall festgestellt wird
Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt laut dem sächsischen Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (im Folgenden Hundegesetz genannt) unabhängig von der Rasse des Hundes, wenn er
- “sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen hat,
- zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigt oder
- durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt hat und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreift.”
Nach § 2 des Hundegesetzes besteht in Sachsen ein Zuchtverbot und nach § 3 ein Handelsverbot für gefährliche Hunde.
Wesenstest für Listenhunde in Sachsen
Hunde mit vermuteter Gefährlichkeit aufgrund der Rasse sind in Sachsen Listenhunde der Kategorie 2.
Das bedeutet: Die vermutete Gefährlichkeit kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Wesenstest widerlegt werden.
Der Wesenstest wird von einem öffentlich bestellten Gutachter durchgeführt.
Listenhunde sind in Sachsen also nicht prinzipiell verbotene Hunderassen.
💡Wichtig
Ein erfolgreich bestandener Wesenstest hat zur Folge, dass der Hund rechtlich nicht mehr als gefährlicher Hund bzw. Listenhund in Sachsen gilt und von den im Folgenden beschriebenen Regeln nicht betroffen ist.
Welche Vorschriften gelten für gefährliche Hunde in Sachsen?
Die Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. Listenhundes in Sachsen bedarf nach § 5 des Hundegesetzes der Zustimmung der zuständigen Kreispolizeibehörde.
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn folgende 4 Voraussetzungen erfüllt sind:
- Volljährigkeit des Halters
- erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters
- Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung für den Hund
- ausbruchsichere Unterbringung des Hundes
Leinen und Maulkorbpflicht
Das Grundstück muss mit entsprechenden Warnschildern versehen sein.
Außerhalb des Grundstücks und in Mehrfamilienhäusern – auch in Treppenhäusern und auf Zuwegen – gilt nach § 6 des Hundegesetzes eine Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde.
Des Weiteren dürfen Halter einen gefährlichen Hund nicht auf Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitnehmen und grundsätzlich nicht mehrere gefährliche Hunde zugleich führen.
Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters
Der für die Haltung eines gefährlichen Hundes verlangte Nachweis der Sachkunde erfordert vom Halter nach § 8 des Hundegesetzes theoretische Kenntnisse über Hunde.
Zusätzlich muss der Halter praktisch seine Fähigkeit zum Führen des Hundes demonstrieren.
Zu den Kriterien, die die verlangte Zuverlässigkeit des Halters ausschließen, gehören nach § 9 unter anderem:
- Verstöße gegen das Waffen- oder Tierschutzgesetz
- Drogenabhängigkeit
- Medikamentenmissbrauch
- Alkoholismus
- Betreuungsverhältnis aufgrund einer psychischen oder geistigen Erkrankung
Gibt es Ausnahmen für Listenhunde in Sachsen?
Die behördliche Erlaubnis ist für die private Haltung eines Listenhundes bzw. gefährlichen Hundes in Sachsen grundsätzlich erforderlich.
Die Erlaubnispflicht sowie die einzelnen Vorschriften für gefährliche Hunde gelten nach § 1 für diese Hundegruppen nicht:
- Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden
- Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz
- Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
Mit Blindenhunden, Herdengebrauchshunden und Jagdhunden sind im sächsischen Hundegesetz nicht bestimmte Rassen gemeint, sondern Hunde, die in diesen Bereichen arbeiten.
Muss ich meinen Listenhund in Sachsen registrieren lassen?
Du musst die Anschaffung eines Listenhundes der Gemeinde gegenüber mitteilen.
Im Anschluss hast du dann die Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch den Wesenstest zu widerlegen.
Es gibt in Sachsen aber keine Pflicht, den Hund zu chippen und in ein Zentralregister eintragen zu lassen.
💡Interessant
Das Chippen ist für alle Hunde auch ohne gesetzliche Verpflichtung sinnvoll. Der Mikrochip dient als „Personalausweis“ des Hundes. Er ermöglicht die Zuordnung zu seinem Besitzer, wenn der Hund wegläuft oder auf andere Weise verloren geht.
Welche Konsequenzen drohen in Sachsen bei Verstößen gegen die Listenhunde-Vorschriften?
Verstöße gegen das sächsische Hundegesetz gelten nach § 12 meist als Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro geahndet werden können.
Die genaue Höhe des verhängten Bußgelds hängt von der Ordnungswidrigkeit ab.
In den folgenden zwei Fällen werden Verstöße nach § 11 als Straftaten behandelt und können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden:
- Verstöße gegen das Zuchtverbot für gefährliche Hunde
- Hetzen gefährlicher Hunde auf Tiere oder Menschen
Muss man für gefährliche Hunde in Sachsen mehr Steuern zahlen?
Wie in allen anderen Bundesländern liegt die allgemeine Hundesteuer in Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Kommunen.
Darüber hinaus sind die Gemeinden nach § 10 des sächsischen Hundegesetzes verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben zu erheben. Die Höhe liegt im Ermessen der Gemeinde.
Das Beispiel Zwickau zeigt, dass auf den Halter im Einzelfall hohe Zusatzkosten zukommen können. Laut Steuersatzung der Stadt sind die folgenden Beträge pro Jahr festgelegt:
- 120 Euro für die Haltung eines einzelnen Hundes
- 156 Euro je Hund für die Haltung von zwei Hunden
- 168 Euro je Hund für die Haltung von drei oder mehr Hunden
- 720 Euro für die Haltung jedes gefährlichen Hundes
Wohnst du in Sachsen, hast eine Listenhund und konntest seine Gefährlichkeit durch einen erfolgreichen Wesenstest widerlegen? Erzähl uns gerne in den Kommentaren von dieser Erfahrung.